Urteil zur Fahrtenbuchauflage

Urteil zur Fahrtenbuchauflage

Fahrer kann nicht ermittelt werden

Fahrer kann nicht ermittelt werden
Urteil zur Fahrtenbuchauflage

Ein Fahrzeughalter kann einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegenhalten, dass er bezüglich der Benennung des Fahrzeugführers ein Zeugnisverweigerungsrecht habe.

Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis

auf einen am 08.12.2010 veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz vom 22.11.2010 - 3 L 1381/10.MZ.


Mit dem Fahrzeug einer Frau aus Mainz (Antragstellerin) wurde auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h überschritten, was zum Eintrag von einem Punkt im

Verkehrszentralregister führt. Den Fahrer konnte die Polizei aufgrund unterbliebener Mitwirkung der Antragstellerin nicht ermitteln.

Nachdem ihr die Stadt Mainz unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben hatte, ein Fahrtenbuch zu führen, beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht die Aussetzung des

Sofortvollzugs. Ihr Lebensgefährte habe das Auto gefahren, machte sie geltend. Sie habe ihm aber inzwischen bedeutet, dass er das Fahrzeug künftig nicht mehr fahren werde und halte die

Autoschlüssel unter Verschluss. Außerdem höhle die Fahrtenbuchauflage ihr Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf ihren Lebensgefährten aus.

Die Richter der 3. Kammer des VG Mainz sahen das jedoch anders, so betont Schmidt-Strunk, und haben den Antrag abgelehnt.

Der mit einem Punkt bewertete Verkehrsverstoß und die Tatsache, dass die Polizei den Fahrzeugführer nicht habe ermitteln können, rechtfertigten die Fahrtenbuchauflage. Ein

Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf ihren Lebensgefährten stehe der Antragstellerin nicht zu. Hiervon abgesehen stünde ein Zeugnisverweigerungsrecht einer Fahrtenbuchauflage auch

nicht entgegen. Ein "doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der

Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, bestehe angesichts des Zwecks der Fahrtenbuchauflage, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs

zu dienen, nicht. Auch die Erklärung der Antragstellerin, sie werde ihr Fahrzeug künftig nur noch selbst fahren, mache die Fahrtenbuchauflage nicht entbehrlich. Denn es könne künftig

trotzdem vorkommen - jedenfalls bei nicht durch Zeugenaussagen oder Lichtbilder dokumentierten Verkehrsverstößen -, dass der Fahrer nicht festgestellt werden kann, falls die

Antragstellerin leugnen sollte, das Fahrzeug selbst geführt zu haben.

Schmidt-Strunk empfiehlt, dies zu beachten in derartigen Fällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte

e. V. (www.vdvka.de) verweist. (oe)

Quelle: http://www.channelpartner.de/channelcenter/finanzen/298883/index.html?r=4616303260783785&lid=103608
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